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Urteil Verwaltungsgericht (LU - S 94 135)

Zusammenfassung des Urteils S 94 135: Verwaltungsgericht

A war arbeitslos und erhielt Sozialhilfeleistungen von der Bürgergemeinde Luzern. Nach einem Überfall war er arbeitsunfähig und erhielt Taggelder von der SUVA. Die Arbeitslosenkasse forderte daraufhin einen Betrag von CHF 2214.45 zurück. A beantragte die Aufhebung dieser Rückforderung, da sie an die Bürgergemeinde gerichtet werden sollte, nicht an ihn. Es wurde diskutiert, ob die Rückforderung an den Leistungsempfänger oder den Versicherten gerichtet werden sollte. Nach Auslegung des Gesetzes und verschiedener Kommentare wurde entschieden, dass die Rückforderung an die Bürgergemeinde gerichtet werden muss. Das Gericht entschied zugunsten von A.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts S 94 135

Kanton:LU
Fallnummer:S 94 135
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 94 135 vom 07.03.1995 (LU)
Datum:07.03.1995
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 95 AVIG. Wird Arbeitslosenentschädigung infolge Abtretung direkt an die Bürgergemeinde anstatt an den Versicherten ausbezahlt, richtet sich eine Rückforde-rungsverfügung für ungerechtfertigt ausgerichtete Taggelder ebenfalls gegen die Bürgergemeinde und nicht gegen den Versicherten.
Schlagwörter: Arbeit; Leistung; Rückforderung; Bürgergemeinde; Leistungen; Abtretung; Taggelder; Arbeitslosenkasse; Leistungsempfänger; Rückforderungsverfügung; Arbeitgeber; Arbeitslosenversicherung; Verfügung; Recht; Kasse; Wortlaut; Gesetzes; Arbeitnehmer; Zession; Verwaltung; Luzern; Kommentar; Sozialhilfe; Rückerstattung
Rechtsnorm: Art. 47 AHVG ;Art. 94 AVIG;Art. 95 AVIG;Art. 97 AVIG;
Referenz BGE:119 Ia 248;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts S 94 135

A war seit 1. April 1992 arbeitslos. Vom 29. Januar 1993 bis 29. Juni 1993 erhielt er von der Bürgergemeinde Luzern gestützt auf das Sozialhilfegesetz entsprechende Leistungen. A unterzeichnete dafür gegenüber der Bürgergemeinde Luzern am 29. Januar 1993 eine Abtretungserklärung betreffend seine zukünftigen Arbeitslosengelder. Gestützt hierauf leistete die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern vom Februar bis Juni 1993 die Taggelder ausschliesslich der Bürgergemeinde.

Am 26. Mai 1993 wurde A von Unbekannten überfallen und erhielt dabei einen Schlag auf die Halswirbelsäule und den Kopf. In der Folge war er vom 29. Mai bis 24. Juni 1993 zu 100% arbeitsunfähig. Die SUVA sprach ihm hiefür Taggelder zu.

Infolge der SUVA-Leistungen hatte A keinen Anspruch auf die vollen Taggelder der Arbeitslosenkasse. Mit Verfügung vom 7. Januar 1994 forderte die Arbeitslosenkasse von ihm einen Betrag von Fr. 2214.45 zurück.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A die Aufhebung dieser Verfügung beantragen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Rückforderungsverfügung sei nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift an den Leistungsempfänger und nicht an den Versicherten zu richten. Da die Bürgergemeinde die Taggelder empfangen habe, sei die Verfügung an diese zu richten.

In der Vernehmlassung hält die Arbeitslosenkasse daran fest, der Versicherte müsse Adressat der Rückforderungsverfügung sein.

Aus den Erwägungen:

1. - Streitig ist allein die Frage, ob die Rückforderungsverfügung vom 7. Januar 1994 über Fr. 2214.45 mit Recht an den Beschwerdeführer gerichtet wurde ob sie hätte an die Bürgergemeinde gerichtet werden müssen.

Die Arbeitslosenkasse verweist in ihrer Begründung insbesondere auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) über die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen, die Verrechnung und über die Behandlung von Erlassgesuchen aus dem Jahre 1986.

Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf den Kommentar Gerhards, welcher ausführt: «Die Rückforderungsverfügungen richten sich nicht unbedingt an die Versicherten, sondern nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift an die Leistungsempfänger. Versicherter und Leistungsempfänger können, brauchen aber nicht identisch zu sein. ... Selbst im ALEund IE-Bereich brauchen Versicherter und Leistungsempfänger nicht in allen Fällen identisch zu sein. Sie sind z.B. verschieden, wenn die Leistung an den Zessionar an die kommunale Sozialhilfe statt an den Versicherten ausgerichtet wurde» (Gerhards G., Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band II, 1988, S. 777f.).

2. - Nach Art. 95 AVIG hat die Kasse Leistungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückzufordern. Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeitsund Schlechtwetterentschädigung fordert sie vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen. War der Leistungsempfänger beim Bezug gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin ganz teilweise erlassen. Die Kasse unterbreitet den Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid (Abs. 2).

Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der im Text zugrundeliegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 119 Ia 248 Erw. 7a, 119 II 151 Erw. 3b, 355 Erw. 5, 119 V 126 Erw. 4, 204 Erw. 5c, 274 Erw. 3a, 429 Erw. 5a, 118 Ib 191 Erw. 5a, 452 Erw. 3c, 555 Erw. 4d, 118 II 342 Erw. 3e, je mit Hinweisen; Imboden/Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 21 B IV).

Der Wortlaut des Gesetzes verweist hier klar auf den Empfänger der Leistung, während im übrigen Sozialversicherungsrecht, es wird dort insbesondere auf Art. 47 AHVG verwiesen, der Leistungsempfänger bzw. der Rückerstattungspflichtige nicht genannt wird. Im alten Art. 35 AlVG vom 22. Juni 1951 war dies ebenfalls der Fall. Nach dem ursprünglichen Entwurf des neuen Gesetzes vom 7. November 1979 sollte sich diesbezüglich nichts ändern (vgl. Art. 97 AVIG 1. Entwurf). Der zweite Entwurf enthielt dagegen eine differenziertere Rückforderungsbestimmung (Art. 94 AVIG), die im endgültigen Gesetz in Art. 95 AVIG ihren Niederschlag gefunden hat. In der Botschaft vom 2. Juli 1980 schreibt der Bundesrat dazu: «Zu Unrecht ausgerichtete Leistungen der Arbeitslosenversicherung müssen zurückgefordert werden können. Dieser Grundsatz liegt im Interesse der Gemeinschaft der Versicherten. Die Kasse zahlt die Leistungen für kurzarbeitsbzw. schlechtwetterbedingten Arbeitsausfall dem Arbeitgeber aus, der seinerseits die entsprechenden Entschädigungen den berechtigten Arbeitnehmern vorschussweise ausrichtet. Es ist daher systemkonform, wenn für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen für Kurzarbeit, bzw. witterungsbedingten Arbeitsausfall der Arbeitgeber belangt wird. Anderseits entspricht der Verzicht auf die Rückforderung gegenüber dem Sozialschwachen dem Schutzgedanken der Sozialversicherung. Im Sinne einer einheitlichen Praxis innerhalb der verschiedenen Sozialversicherungszweige deckt sich der Artikel, was den Grundsatz betrifft, inhaltlich mit der analogen Bestimmung des AHVG» (BBl 1980 III S. 631).

Auch im AHVG ist aber in erster Linie der Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistungen rückerstattungspflichtig. Dieser ist gewöhnlich auch Adressat der leistungszusprechenden Verfügung. Die Rückforderungsverfügung ist gegen ihn, bzw. an dessen gesetzlichen Vertreter zu richten. Wurde eine Leistung an eine geeignete Drittperson an eine Behörde ausgerichtet, um die zweckmässige Verwendung zu gewährleisten, so ist diese Drittperson die Behörde rückerstattungspflichtig (Art. 78 AHVV in Verbindung mit Art. 76 AHVV; vgl. Wegleitung über die Renten, Rz 1371). Gesetzliche Vertreter und Drittpersonen, die die erhaltenen Leistungen schon weitergegeben haben, können diese nach den obligationenrechtlichen Bestimmungen wieder zurückverlangen. Dasselbe Recht steht auch den Behörden zu. Diese grundsätzliche Regelung erhält im Arbeitslosenversicherungsrecht eine spezielle Sondernorm. Der Arbeitgeber ist für Kurzarbeitsund Schlechtwetterentschädigung in der Arbeitslosenversicherung auch rückerstattungspflichtig, obwohl der eigentliche Leistungsempfänger der Arbeitnehmer ist. Er kann eine Rückforderung vom Arbeitnehmer zudem nur verlangen, wenn er die unrechtmässige Auszahlung nicht zu verantworten hat (Art. 95 Abs. 1 AVIG). Vorliegendenfalls geht es aber nicht um einen solchen Sonderfall. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die Leistungen der Arbeitslosenversicherung an die Bürgergemeinde zediert, damit diese die Taggelder mit der bezogenen wirtschaftlichen Sozialhilfe verrechnen konnte. Es ist unbestritten, dass die Leistungen der Arbeitslosenkasse gestützt auf die Abtretung direkt an die Bürgergemeinde gingen. Die Kasse beruft sich dagegen auf das Kreisschreiben des BIGA, RVE 1986 Rz 17. Darin heisst es: «Bei Abtretung von Versicherungsleistungen durch den Versicherten hat die Rückforderung gegenüber diesem, nicht hingegen gegenüber dem Zessionar (z.B. Bank) zu erfolgen». Diese Weisung ist zumindest unpräzis. Sofern damit eine fiduziarische Zession gemeint ist, ist dagegen nichts einzuwenden. Die fiduziarische Abtretung dient zur Ermächtigung des Erwerbers zu einem gewissen Vorgehen - Inkasso, Verwaltung, Nutzung - zur Sicherung einer Forderung. Sie wirkt sich wie eine normale Abtretung aus. Der Fiduziar erhält über den Zweck des Rechtsgeschäftes hinausgehende Rechtsmacht mit der Verpflichtung zur entsprechenden Verwendung (vgl. Zürcher Kommentar, Teilband V 1/2, 1993, Rz 118ff., S. 43). Als Beispiele werden aufgezählt: Inkassoabtretung, Factoringvertrag, Verwaltung/Nutzung, Sicherungsabtretung. Daneben gibt es noch andere, nicht fiduziarische Abtretungen. Der einfachste Fall ist die einmalige unbedingte und endgültige Abtretung einer einzelnen fälligen Forderung in ihrem ganzen Umfange durch ihren Gläubiger unter Angabe des Erwerbers (Rz 108 a.a.O.).

Im Arbeitsrecht spielt die Abtretung künftiger Lohnforderungen eine grosse Rolle, da sie in der Regel zur Kreditsicherung dient und dabei oft einziges Sicherungsmittel des Abtretenden ist. Hier handelt es sich um einen ähnlichen Fall, wobei die Abtretung indes nicht fiduziarisch erfolgte. Anstelle des Lohnes trat der Versicherte seine zukünftigen Taggelder der Arbeitslosenkasse an die Bürgergemeinde ab. Von der Bürgergemeinde hat er bereits Unterstützungsleistungen erhalten. Diese Taggelder sollten der Verrechnung mit letzterer dienen, zumal sein Existenzminimum anderweitig gedeckt war. Der Beschwerdeführer hat aber mit dieser Abtretung alle Befugnisse über diese Taggelder verloren. Es handelt sich somit nicht um eine fiduziarische Zession. Der Beschwerde-führer hatte nach der Abtretung keinerlei Weisungsbefugnisse gegenüber der Bürgergemeinde. Indem aber diese allein über die einbezahlten Gelder verfügen konnte, müssen auch allfällige Verpflichtungen, wie eine Rückforderung, an sie gestellt werden (vgl. ZAK 1985 S. 127 Erw. 2b betreffend die analoge Regelung nach Art. 47 AHVG). Der Beschwerdeführer müsste ansonsten etwas zurückzahlen, das er gar nie erhalten hat und über das er auch nicht verfügen kann. Somit steht fest, dass die Rückforderungsverfügung an die Bürgergemeinde zu richten war. Die Beschwerde erweist sich mithin als begründet und ist gutzuheissen.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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